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Stand: 1.8.2008
§ 1 Unterricht
1. Die Musikschule des Landkreises Oldenburg gGmbH erteilt Unterricht in Musikalischer Früherziehung, Instrumental- und Vokalunterricht, Unterricht in Ensemble- und Ergänzungsfächern und führt Projekte, Workshops und Kurse im Bereich der Musik durch. Der Instrumental- / Vokalunterricht wird in den Unterrichtsarten „Orientierung am Instrument“, „Musikpraxis“ und „Instrumentalausbildung“ erteilt.
2. Die Teilhabe am Unterricht in der Unterrichtsart „Instrumentalausbildung“ Ist nur aufgrund regelmäßiger Leistungsüberprüfungen möglich. Über das Bestehen dieser Prüfung entscheidet eine Prüfungskommission aus Lehrkräften der Musikschule. In Zweifelsfällen entscheidet die Geschäftsführung.
3. SchülerInnen, die Instrumental-/Vokalunterricht erhalten, können aus dem jeweiligen Angebot an Ensemble- und Ergänzungsfächern zusätzliche Unterrichtseinheiten wählen, die kostenlos erteilt werden. Für die SchülerInnen in der Instrumentalausbildung ist die Teilnahme an einem Ensemble der Musikschule, alternativ an einem Musikprojekt der Musikschule verpflichtend. Über Ausnahmen entscheidet die Geschäftsführung.
4. Das Ausbildungsangebot, Dauer und Form des Unterrichts sind dem jeweiligen Unterrichtsprogramm und dem aktuellen Entgelttarif zu entnehmen.
5. Der Unterricht findet in den Räumen der Musikschule des Landkreises Oldenburg gGmbH oder in von der Musikschule mitgenutzten anderen Räumen, vornehmlich Schulräumen im Landkreis Oldenburg, statt.
6. Die Teilnehmerzahl in der Musikalischen Früherziehung und in der Unterrichtsform Klasse10 beträgt mindestens 10 und höchstens 15 Kinder. Die Teilnehmerzahl in der Unterrichtsform „Musikgarten“ beträgt mindestens 8 und höchstens 13 Kinder. In Ausnahmefällen hinsichtlich Kursstärke, Unterrichtsdauer und Alter der SchülerInnen entscheidet die Geschäftsführung. Wird die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht oder fällt diese während der Kursdauer unter die Mindestzahl, behält sich die Geschäftsführung vor, die TeilnehmerInnen auf andere Kurse zu verteilen, die Unterrichtsdauer zu kürzen oder den Kurs zu beenden.
7. Die Sollgruppenstärke beträgt in der „Orientierung am Instrument“ 5 Schüler und in der „Orientierung7+“ 7 Schüler, in der „Musikpraxis“ 3 oder 4 Schüler und in der „Gruppe 2“ 2 Schüler. Wird die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht oder fällt diese während der Kursdauer unter die Mindestzahl, behält sich die Geschäftsführung vor, die Teilnehmer/innen auf andere Kurse zu verteilen, die Unterrichtsdauer zu kürzen oder den Kurs zu beenden.
8. Ensemblefächer sind Chor, Orchester, Spielkreise, Kammermusik, Bands.
9. Ergänzungsfächer sind alle Theorie-Fächer.
10. Kursdauer, Kursstärke und Dauer einer Unterrichtseinheit werden, soweit nicht in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, durch die Geschäftsleitung festgelegt.
§ 2 Entgelte
1. Für die Erteilung des Unterrichts und die Vermietung von Instrumenten werden privatrechtliche Entgelte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erhoben.
2. Die Entgeltpflicht entsteht mit Abschluss des Unterrichts- bzw. Mietvertrags. Bei Kursen und Unterrichtsarten mit „Probezeit“ wird bei Beendigung des Unterrichts nach der ersten Unterrichtsstunde kein Entgelt erhoben, bei Beendigung des Unterrichts nach Besuch von mehr als der ersten Unterrichtsstunde während der Probezeit wird das Entgelt für einen Monat erhoben.
3. Es gilt der Entgelttarif der Musikschule des Landkreises Oldenburg gGmbH in der jeweils gültigen Fassung. Tarifänderungen zum Beginn des nächsten Schuljahres (01.08.) / Schulhalbjahres (01.02.) werden spätestens 3 Monate vor Ende des laufenden Schuljahres / Schulhalbjahres von der Musikschule des Landkreises Oldenburg gGmbH bekannt gegeben.
4. Für spezielle Kurse, Workshops und Projekte, die zusätzlich zum ständigen Unterrichtsangebot der Musikschule des Landkreises Oldenburg gGmbH angeboten werden, gelten besondere Bedingungen, die dem jeweiligen Kursangebot zu entnehmen sind.
5. Das Unterrichtsentgelt sowie die Instrumentenmiete sind monatlich im Voraus fällig. Die Zahlung geschieht durch Abbuchung durch die Musikschule des Landkreises Oldenburg gGmbH. Entgelte und Mieten müssen bis spätestens zum 5.ten eines jeden Monats auf dem Konto der Musikschule des Landkreises Oldenburg gGmbH gutgeschrieben sein. Ist dies nicht der Fall, so gerät der Zahlungspflichtige ohne Mahnung in Verzug. Für die Dauer des Verzugs sind eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 5 Euro und Zinsen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu entrichten. Wird das Entgelt nicht pünktlich entrichtet, besteht kein Anspruch auf Erteilung des Unterrichts. Die Zahlungspflicht endet bei Kündigung des Unterrichtsvertrags gemäß § 3, Absatz 4, bei Kündigung des gemieteten Instruments gemäß § 4, Absatz 1 zu den dort genannten Terminen. Zuviel gezahlte Entgelte werden erstattet.
6. Fällt der Unterricht aus Gründen, für die die Musikschule des Landkreises Oldenburg gGmbH gemäß § 3 Nr. 7 einzustehen hat, aus, so wird der Ausfall auf Antrag des Schülers zum Schuljahresende erstattet.
7. Belegen zwei und mehr in häuslicher Gemeinschaft lebende Mitglieder einer Familie im selben Schuljahr Unterricht, so ermäßigt sich das laut geltendem Tarif zu entrichtende Entgelt um 10%. Die Teilnahme am Ensemble- und Ergänzungsunterricht und an Kursen, Workshops und Projekten außerhalb des ständigen Unterrichtsangebots der Musikschule stellen keine Belegung im Sinne dieser Ermäßigungsregelung dar, die Entgelte für diese Unterrichtsangebote werden nicht ermäßigt.
8. Personen mit geringem Einkommen, insbesondere Bezieher von Sozialgeld, Arbeitslosengeld II, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung, können auf Antrag eine Ermäßigung von 50% auf alle Entgelte, die an die Musikschule des Landkreises Oldenburg gGmbH zu entrichten sind, erhalten. Instrumentenmiete wird nicht ermäßigt. Über die Gewährung der Ermäßigung entscheidet die Geschäftsführung.
9. Die Ermäßigung nach §2 Abs. 8 wird auch auf die möglicherweise bereits nach §2 Abs. 7 ermäßigten Entgelte gewährt.
§ 3 Anmeldungen, Kündigungen, Schuljahr und Schulbesuch
1. Das Schuljahr entspricht dem der öffentlichen Schulen im Land Niedersachsen; es beginnt am 01. August und endet am 31. Juli. Während der allgemeinen Schulferien und an den gesetzlichen Feiertagen findet kein Unterricht statt.
2. Anmeldungen können jederzeit bei der Musikschule des Landkreises Oldenburg gGmbH eingereicht werden. Für jede/n SchülerIn und für jedes Unterrichtsfach ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich. Die Bereitstellung eines Unterrichtsplatzes richtet sich nach den Aufnahmemöglichkeiten der Musikschule.
3. Anmeldungen sind schriftlich an die Musikschule des Landkreises Oldenburg gGmbH zu richten. Anmeldungen werden nur rechtswirksam, wenn die entsprechenden Unterrichtsverträge unterzeichnet im Sekretariat der Musikschule des Landkreises Oldenburg gGmbH vorliegen.
4. Die Unterrichtsverträge können wie folgt gekündigt werden:
Musikgarten, MFE, MFE45: innerhalb von vier Wochen nach Unterrichtsbeginn („Probezeit“), dann mit 6 Wochen Frist zum Schuljahresende (31.07.)
Klasse10 (in Schulen): innerhalb von vier Wochen nach Unterrichtsbeginn („Probezeit“)
Orientierung am Instrument, Musikpraxis, Instrumentalausbildung, Ensemble:
Kündigung mit 6 Wochen Frist zum Ende des Schulhalbjahres (31.01.) und zum Ende des Schuljahres (31.07.).
Über außerordentlich Kündigungen entscheidet die Geschäftsführung.
5. Bei einer Reduzierung oder Auflösung der Gruppe, die eine Erhöhung des Unterrichtsentgeltes nach sich ziehen würde, wird sich die Musikschule des Landkreises Oldenburg gGmbH bemühen, eine neue Gruppe zu bilden. Sofern dies unter zumutbaren Bedingungen nicht möglich ist und die Musikschule des Landkreises Oldenburg gGmbH den Unterricht unter den bisherigen Bedingungen nicht weiterführen kann, steht den Vertragsparteien ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Zuviel gezahlte Entgelte werden erstattet.
6. Die Schüler/innen sind zu regelmäßigem Besuch des Unterrichts verpflichtet. Begründetes Fehlen ist der Lehrkraft rechtzeitig anzuzeigen. Nichterscheinen zum Unterricht entbindet nicht von der Zahlungspflicht. Versäumt ein/e Schüler/in den Unterricht, so hat er/sie keinen Anspruch darauf, dass der Unterricht nachgeholt wird.
7. Die Musikschule des Landkreises Oldenburg gGmbH haftet für Schäden, die ein Schüler / eine Schülerin im Zusammenhang mit dem Musikunterricht erleidet, nur in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit von Lehrkräften oder Vertretern der Musikschule des Landkreises Oldenburg gGmbH nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen haftet die Musikschule des Landkreises Oldenburg gGmbH den Schülern wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ( Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten)). Der Schadensersatzanspruch des Schülers ist bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der vorgenannten Ausnahmefälle vorliegt.
8. Die Eltern bzw. deren Vertreter sind verpflichtet, ihre Kinder bis zu einem Alter von 7 Jahren bis zum Eintreffen des Lehrpersonals zu beaufsichtigen und nach Beendigung des Unterrichts pünktlich abzuholen. Eine Aufsicht der Kinder über die Unterrichtszeit hinaus durch die Musikschule des Landkreises Oldenburg gGmbH findet grundsätzlich nicht statt. Die SchülerInnen sind auf dem Schulweg nicht durch die Musikschule des Landkreises Oldenburg gGmbH versichert.
§ 4 Instrumente
1. Die SchülerInnen sollten grundsätzlich das für den Unterricht erforderliche Instrument besitzen.
Im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten der Musikschule des Landkreises Oldenburg gGmbH können den SchülerInnen schuleigene Musikinstrumente mietweise zur Verfügung gestellt werden.
Diese Leihinstrumente dienen insbesondere einer Erprobungsphase, die ein Jahr nicht überschreiten sollte. Wenn nach Ablauf einer Mietdauer von einem Jahr die Instrumente für neue Schüler benötigt werden, wird die Musikschule die Instrumente unter Einräumung einer angemessenen Frist zurückfordern. Ausgenommen von dieser Regelung sind Instrumente in kleinen Bauformen, die durch die SchülerInnen gespielt werden können, bis ein größeres Instrument erforderlich ist.
Durch den Mieter kann das Mietverhältnis jederzeit zum Monatsende gekündigt werden.
Die MieterInnen sind verpflichtet, für eine pflegliche Behandlung des gemieteten Instruments einschließlich des Zubehörs zu sorgen. Bei Beschädigung oder Verlust sind die MieterInnen zum Ersatz verpflichtet. Er/sie hat der Musikschule des Landkreises Oldenburg gGmbH von etwaigen Beschädigungen oder dem Verlust unverzüglich Mitteilung zu machen. Die Instrumente sind von der Musikschule des Landkreises Oldenburg gGmbH nicht gegen Verlust und Beschädigung versichert.
Erforderliche Wartungen und Verschleißreparaturen werden durch die Musikschule des Landkreises Oldenburg gGmbH nach deren Ermessen getragen.
Verschleißteile, insbesondere Saiten und Rohrblätter, sind durch den/die MieterIn zu ersetzen.
2. Instrumente und Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
3. Die Musikschule des Landkreises Oldenburg gGmbH kann den Mietvertrag jederzeit unter Angabe der Gründe fristlos kündigen, wenn der/die MieterIn das gemietete schuleigene Musikinstrument nebst Zubehör unsachgemäß behandelt oder gegen die sich aus den vorstehenden Absätzen ergebenden Pflichten wiederholt verstößt.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten am 1. August 2008 in Kraft. Sie ersetzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 1. August 2005.